Anwendungsbereiche

 

Sachlich

 

 

Persönlich

 

Verstöße gegen EU-Recht in den Bereichen
(Art. 2 Abs. 1 W-RL):

 

  • Öffentliches Auftragswesen, finanzielles Interesse

 

  • Finanzdienstleistungen, verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

 

  • Produkt- und Verkehrssicherheit

 

  • Umweltschutz

 

  • Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit

 

  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit

 

  • Tiergesundheit und -schutz

 

  • Öffentliche Gesundheit

 

  • Verbraucherschutz, Datenschutz, Sicherheit von Netz- und Informationssystemen

 

  • Binnenmarktvorschriften

 

  • staatliche Beihilfen

 

  • Schutz kann durch deutschen Gesetzgeber erweitert werden, Art. 2 Abs. 2 W-RL

 

 

W-RL gilt für Hinweisgeber im privaten
und öffentlichen Sektor:

 

  • Arbeitnehmer und Beamte

 

  • Selbstständige

 

  • Anteilseigner

 

  • Praktikanten

 

  • Bewerber

 

  • ehemalige Mitarbeiter

 

  • Geschäftspartner

 

  • Personen in Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganen

 

  • Personen, die unter der Aufsicht und Leitung von Lieferanten, Auftragnehmern arbeiten

 

  • Maßnahmen zum Hinweisgeber-schutz gelten auch für Vermittler oder für Dritte, die mit einem Hinweisgeber in Verbindung stehen, wie z. B. Kollegen oder Verwandte

 

DSGVO - BDSG - LDSG