Verstöße gegen EU-Recht in den Bereichen
(Art. 2 Abs. 1 W-RL):
- Öffentliches Auftragswesen, finanzielles Interesse
- Finanzdienstleistungen, verhinderung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung
- Produkt- und Verkehrssicherheit
- Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit
- Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit
- Tiergesundheit und -schutz
- Verbraucherschutz, Datenschutz, Sicherheit von Netz- und
Informationssystemen
- Schutz kann durch deutschen Gesetzgeber erweitert werden, Art. 2 Abs. 2
W-RL
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W-RL gilt für Hinweisgeber im privaten
und öffentlichen Sektor:
- Personen in Verwaltungs-, Leitungs- oder
Aufsichtsorganen
- Personen, die unter der Aufsicht und Leitung von Lieferanten,
Auftragnehmern arbeiten
- Maßnahmen zum Hinweisgeber-schutz gelten auch für Vermittler oder für
Dritte, die mit einem Hinweisgeber in Verbindung stehen, wie z. B. Kollegen oder Verwandte
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