Benennung des Datenschutzbeauftragten, Art. 37 DSGVO und Unterrichtung sowie Beratung des Verantwortlichen, bei Überwachung der DSGVO und anderer geltenden
Datenschutzvorschriften. Hierzu zählen insbesondere,
- Zulässigkeitsprüfung, Art. 6 – 11 DSGVO
- Transparenz, Art. 12 DSGVO
- Informationspflicht, Art. 13, 14 DSGVO
- Bearbeitung der Betroffenenrechte, Art. 15 - 21 DSGVO
- „Privacy by Design“ und „Privacy by Default“, Art. 25 DSGVO
- Auftragsverarbeitung, Art. 28 DSGVO
- Erstellung des Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten , Art. 30 DSGVO
- Datensicherheit, Art. 32 DSGVO
- Verpflichtung auf Vertraukichkeit, Art. 32 Abs. 4 DSGVO
- Meldepflichten, Art. 33, 34 DSGVO
- Beratung zur Datenschutz-Folgenabschätzung und Art. 35 DSGVO
- Zusammenarbeit Aufsichtsbehörde, Art. 36 DSGV
- Sensibilisierung und Schulung der beteiligten Mitarbeiter, Art. 39 DSGVO
- Übermittlung Drittländer, Art. 44 DSGVO
Ferner gehören hierzu, die
- Telefonische Erstberatung durch Datenschutzexperten
- Gestaltung von praxistauglichen Vereinbarungen
- Ermittlung des Handlungs- bzw. Änderungsbedarfs
- Festlegung der Datenschutzziele in Absprache mit dem Verantwortlichen
- Vertretung der verantwortlichen Stelle gegenüber der Aufsichtsbehörden
- Beratung bei der Auswahl von spezifischen IT-Anwendungen auf Konformität
- Überprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung beim Verarbeitungsprogramm
- Vorschläge zur inhaltlichen datenschutzgerechten Gestaltung von Verträgen
- Information über Datenschutzgesetze, Richtlinien und Rechtsprechung
- Handreichungen zum gerechten Umgang mit personenbezogenen Daten
- Überprüfung der datenschutzgerechten Gestaltung des Internetauftritts
- Vorschläge zur inhaltlichen datenschutzgerechten Gestaltung von Regelungen
- Innerbetrieblicher Ansprechpartner in allen Datenschutzthemen
- Bearbeitung von Auskunftsanfragen Betroffener oder Dritter