Neugestaltung des Datenschutzes im Bereich Telekommunikation

 

Datenschutz und Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation: §§ 3 – 18


Vertraulichkeit der Kommunikation
 

  • Vertraulichkeit der Kommunikation – Fernmeldegeheimnis (§ 3 TTDSG)
    • Schutzgegenstand (§ 3 Abs. 1 TTDSG)
      „Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände“
       
  • Verpflichteter (§ 3 Abs. 2 TTDSG)
  1. Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten sowie
    natürliche und juristische Personen, die an der Erbringung solcher Dienste mitwirken,
  2. Anbieter von ganz oder teilweise geschäftsmäßig angebotenen Telekommunikationsdiensten sowie natürliche und juristische Personen, die an der Erbringung solcher Dienste mitwirken,
  3. Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
  4. Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mit denen geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbracht werden.“
  • Auslegung anhand §3 TKG (Verweis durch §2 Abs. 1 TTDSG)
  • Differenzierte Bezugnahme hierauf in §§ 3 – 18 TTDSG

neu: „Need-to-Know“-Prinzip + Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (§3 Abs. 3)
 

  • Erfassung von OTT als „interpersonelle Telekommunikationsdienste“
    „Over-the-top“-Dienste sind Dienste, die über eine Internetverbindung angeboten werden, ohne dass die Internetanbieter selbst Einfluss auf den Dienst oder Kontrolle hätten. OTT-Dienste sind also entkoppelt von den Infrastrukturanbietern.
    • Vereinfacht: Dienst und genutzte Infrastruktur getrennt
    • Praxis: differenzierte Betrachtung verschiedener „OTT-Arten“
       
  • Begriff „Telekommunikationsdienst“ → § 3 Nr. 61 TKG
    • „Interpersonelle Telekommunikationsdienste“ (§3 Nr. 61 lit. b)
    • „Interpersoneller Telekommunikationsdienst“ ein gewöhnlich gegen Entgelt erbrachter Dienst, der einen direkten interpersonellen und interaktiven Informationsaustausch über Telekommunikationsnetze zwischen einer endlichen Zahl von Personen ermöglicht, wobei die Empfänger von den Personen bestimmt werden, die die Telekommunikation veranlassen oder daran beteiligt sind; dazu zählen keine Dienste, die eine interpersonelle und interaktive Telekommunikation lediglich als untrennbar mit einem anderen Dienst verbundene untergeordnete Neben-funktion ermöglichen. (§ 3 Nr. 41 TKG)
       
  • Praktische Konsequenz
    • Geltung des TTDSG  nicht der DS-GVO
    • Zuständigkeit des BfDI anstatt des LfDI
       
  • Rechte des Erben des Endnutzers und anderer berechtigter Personen (§ 4 TTDSG
    Das Fernmeldegeheimnis steht der Wahrnehmung von Rechten gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht entgegen, wenn …
    • Hintergrund u.a.: BGH, Urt. 12.07.2018 – III ZR 183/17 (Vererblichkeit eines Facebook Accounts in Bezug auf Facebook Messenger) – Kontext: OTT
    • Erben und auch Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, …
       
  • Verpflichtete: „Nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Verpflichtete …“
    • Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Funkanlagen (§ 5 TTDSG) (siehe § 89 TKG-aF)
    • Nachrichtenübermittlung mit Zwischenspeicherung (§ 6 TTDSG) (siehe § 107 TKG-aF)
    • Verlangen eines amtlichen Ausweises (§ 7 TTDSG) (siehe § 95 Abs. 4 TKG-aF)
    • Missbrauch von Telekommunikationsanlagen (§ 8 TTDSG) (siehe § 90 TKG-aF)

 

Verkehrsdaten, Standortdaten

 

  • Verkehrsdaten (§ 9 TTDSG) (siehe § 96 TKG-aF)
    • Verpflichteter: „Nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Verpflichtete … (ohne Beschränkung auf Nr. 1 und Nr. 2 des Satz 1
    • Nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Verpflichtete dürfen folgende Verkehrsdaten nur verarbeiten, soweit dies zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation, zur Entgeltabrechnung oder zum Aufbau weiterer Verbindungen erforderlich ist: …
    • Einschränkung des Verarbeitungsumfangs gegenüber § 96 TKG-aF
       
  • Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung (§ 10 TTDSG) (siehe § 97 TKG-aF)
    • Verpflichteter: „… nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Verpflichtete …“
    • Nach Beendigung der Verbindung aus den Verkehrsdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 unverzüglich die für die Berechnung des Entgelts erforderlichen Daten zu ermitteln. Diese Daten dürfen bis zu sechs Monate nach Versendung der Rechnung gespeichert werden. Für die Abrechnung nicht erforderliche Daten sind unverzüglich zu löschen.

Hat der End-nutzer gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte vor Ablauf der Frist nach Satz 2 Einwendungen erhoben, dürfen die Daten gespeichert werden, bis die Einwendungen abschließend geklärt sind.
 

  • Einzelverbindungsnachweis (§ 11 TTDSG) (siehe § 99 TKG-aF)
     
  • Störungen von TK-Anlagen und Missbrauch von TK-diensten (§ 12 TTDSG) (siehe § 100 TKG-aF)
    • Neu: Schutz von Endnutzern vor Belästigung i.S.d. UWG (Abs. 4)
    • Nicht: Rechtsgrundlage für Angriffserkennung i.R.d. §165 TKG
       
  • Standortdaten (§ 13 TTDSG) (siehe § 98 TKG-aF)
    • Keine Bezugnahme auf §3 Abs. 2 TTDSG, sdn. Anknüpfen an Verarbeitung
    • Anforderungen gehen über Art. 9 RiLi 2002/58/EG hinaus
       
  • Bestandsdaten (bisher: § 95 TKG-aF)
    • Keine Regelung im TTDSG
    • Anwendung der DS-GVO: in erster Linie Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DS-GVO, aber auch Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f, Abs. 4 DS-GVO
    • Hintergrund: keine Regelung durch RiLi 2002/58/EG und BVerfG, Beschl. v. 24.01.2012, 1 BvR 1299/05

 

Mitteilen ankommender Verbindungen, Rufnummernanzeige und - unterdrückung,

automatische Anrufweiterschaltung

 

  • Mitteilen ankommender Verbindungen (§ 14 TTDSG) (siehe § 101 TKG-aF)
  • Rufnummernanzeige und –unterdrückung (§ 15 TTDSG) (siehe § 102 TKG-aF)
  • Automatische Anrufweiterschaltung (§ 16 TTDSG) (siehe § 103 TKG-aF)

 

Endnutzerverzeichnisse, Bereitstellen von Endnutzerdaten

 

  • Endnutzerverzeichnisse (§ 17 TTDSG) (siehe §§ 45m, 104 TKG-aF)
    • Neu: Informationspflicht in Bezug auf Suchfunktionen in elektronischen Verzeichnissen
  • Bereitstellen von Endnutzerdaten (§ 18 TTDSG) (siehe § 47 TKG-aF)
     
  • Erweiterung des Schutzes auf juristischen Personen und Personengesellschaften (§ 1 Abs. 2 TTDSG)
     
  • Was gilt für die Sicherheit der Verarbeitung und Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten?
    • Keine Regelung in Teil 2 des TTDSG ➔ Art. 32 DS-GVO oder TKG

 

Regelung des neuen TKG   Inhalt der Pflicht Wer ist verpflichtet?

§  165 Technische- und organisatorische Maßnahmen

 

Angemessene tech-nische Vorkehrungen und sonstige Maßnahmen

Wer Telekommunikations-dienste  erbringt  oder daran mitwirkt...

 

Wer ein öffentliches Telekommunikationsnetz betreibt oder öffentlich zugängliche Telekom-munikationsdienste erbringt

 

§ 166 Sicherheitsbeauftragter

und Sicherheitskonzept

Benennung eines

Sicherheitsbeauftragten und Erstellung eines Sicherheitskonzepts

 

Wer ein öffentliches Telekommunikationsnetz

betreibt oder öffentlich zugängliche Telekom-munikationsdienste erbringt

§ 168 Mitteilung eines

Sicherheitsvorfalls

 

Meldung eines Sicherheitsvorfalls mit beträchtlichen Auswirk-ungen auf der Betrieb der Netze oder die Erbringung der Dienste an BNetzA und BSI

Wer ein  öffentliches  Telekommunikationsnetz

betreibt oder öffentlich

zugängliche Telekom-munikationsdienste erbringt

§ 169 Daten- und

Informationssicherheit

 

Benachrichtigung

über die Verletzung des Schutzes persb.  Daten an BNetzA und BfDI

 

Wer öffentlich Telekom-munikationsdienste erbringt

 

 

  • Problem: „Anbieter von ganz oder teilweise geschäftsmäßige angebotenen Telekommunikationsdiensten“
    • § 3 TTDSG: Pflicht zum TK-Datenschutz & keine Erfassung durch §§ 165 ff. TKG
      ➔ Geltung der Artt. 32, 33, 34 DS-GVO

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