Teil 3: Telemediendatenschutz, Endeinrichtungen (§§ 19 – 26 TTDSG)
Begriffsbestimmungen für den Teil 3 (§ 2 TTDSG)
Abs. 1: Verweis auf Begriffsbestimmungen in TKG, TMG und DS-GVO, sofern nicht in Abs. 2 geregelt
➔ Achtung: neues TKG und Änderungen im TMG ab 01.12.2021Abs. 2: einzelne Begriffsbestimmungen, insbesondere
Anbieter von Telemedien. Jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien erbringt, an der Erbringung mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung von eigenen oder fremden Telemedien vermittelt, (Abs. 2 Nr. 1)
Telemedien (§ 2 Abs. 1 TTDSG) è §1 Abs. 1 TMG
o = zentrale Regelung des persönlichen Anwendungsbereichs des TM-Datenschutzes
Endeinrichtung. Jede direkt oder indirekt an die Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossene Einrichtung zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrichten; sowohl bei direkten als auch bei indirekten Anschlüssen kann die Verbindung über Draht, optische Faser oder elektromagnetisch hergestellt werden; bei einem indirekten Anschluss ist zwischen der Endeinrichtung und der Schnittstelle des öffentlichen Netzes ein Gerät geschaltet. (Abs. 2 Nr. 6)
= zentrale Bedeutung für Cookie-Regelung
Technische und organisatorische Vorkehrungen (§ 19 TTDSG)
(bisher: § 13 Abs. 6, 5, 7 TMG-aF) - Verpflichteter: „Anbieter von Telemedien“
Durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Nutzer von Telemedien die Nutzung des Dienstes jederzeit beenden kann und … gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen kann.“ (Abs. 1)
Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer von Telemedien ist über diese Möglichkeit zu informieren.“ (Abs. 2)
Die Weitervermittlung zu einem anderen Anbieter von Telemedien ist dem Nutzer anzuzeigen.“ (Abs. 3)
Soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit für geschäftsmäßig angebotene Telemedien durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass
kein unerlaubter Zugriff auf die für ihre Telemedienangebote genutzten technischen Einrichtungen möglich
diese gesichert sind gegen Störungen, auch soweit sie durch äußere Angriffe bedingt sind. …“ (Abs. 4)
Verhältnis zur DS-GVO – Was gilt?
keine Verdrängung des Art. 32 DS-GVO
Verdrängung durch Art. 32 DS-GVO oder keine Datenschutzregelung???
Verarbeitung personenbezogener Daten Minderjähriger (§ 20 TTDSG) (bisher: § 14a TMG-aF)
Hat ein Telemedienanbieter zur Wahrung des Jugendschutzes personenbezogene Daten von Minderjährigen erhoben, etwa durch Mittel zur Altersverifikation oder andere technische Maßnahmen, oder anderweitig gewonnen, so darf er diese Daten nicht für kommerzielle Zwecke verarbeiten.
§§ 21 – 24 TTDSG = Auskunftsbefugnisse von staatlichen Stellen und Auskunftspflichten
Umfang der Regelung: mehrere DIN-A-4-Seiten
(1) Auf Anordnung der zuständigen Stellen dürfen Anbieter von Telemedien im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.
Auskunftsverfahren bei Bestands- und Nutzungsdaten (§ 22 TTDSG) (siehe § 15a TMG-aF)
(1) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt, darf die erhobenen Bestandsdaten und die erhobenen Nutzungsdaten nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Erfüllung von Auskunftspflichten gegen- über den in Absatz 3 genannten Stellen verwenden.
Auskunftsverfahren bei Passwörtern und anderen Zugangsdaten (§ 23 TTDSG) (siehe § 15b TMG-aF)
(1) Abweichend von § 22 darf derjenige, der geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran
vermittelt, die als Bestandsdaten erhobenen Passwörter oder andere Daten, mittels derer
der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Erfüllung von
Auskunftspflichten gegenüber
den in Absatz 2 genannten Stellen verwenden. Für die Auskunftserteilung sind sämtliche unternehmensinternen Datenquellen zu berücksichtigen.
Auskunftsverfahren bei Nutzungsdaten (§ 24 TTDSG) (siehe § 15c TMG-aF)
(1) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt, darf die Nutzungsdaten nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber den in Absatz 3 genannten Stellen verwenden. Für die Auskunftserteilung sind sämtliche unternehmensinternen Datenquellen zu berücksichtigen.
Kapitel 2 - Endeinrichtungen
(1) Die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat. Die Information des Endnutzers und die Einwilligung haben gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zu erfolgen.
(2) Die Einwilligung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich,
(1) Dienste zur Verwaltung von nach § 25 Absatz 1 erteilten Einwilligungen, die
(2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates die Anforderungen.