Umsetzung der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der Fassung durch Artikel 2 der Richtlinie 2009/136/EG
Teil 1 – Allgemeine Vorschriften: §§ 1 – 2 TTDSG
Teil 2 – Datenschutz und Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation §§ 3 – 18 TTDSG
Teil 3 – Telemediendatenschutz, Endeinrichtungen: §§ 19 – 26 TTDSG
Teil 4 – Straf- und Bußgeldvorschriften und Aufsicht : §§ 27 - 30 TTDSG
Dieses Gesetz regelt,
- das Fernmeldegeheimnis, einschließlich des Abhörverbotes und der Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Funkanlagen,
- besondere Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bei der Nutzung von Telekommunikationsdiensten und Telemedien,
- die Anforderungen an den Schutz der Privatsphäre im Hinblick auf die Mitteilung ankommender Verbindungen, die Rufnummernunterdrückung und -anzeige und die automatische Anrufweiterschaltung,
- die Anforderungen an die Aufnahme in Endnutzerverzeichnisse und die Bereitstellung von Endnutzerdaten an Auskunftsdienste, Dienste zur Unterrichtung über einen individuellen Gesprächswunsch eines
anderen Nutzers und Anbieter von Endnutzerverzeichnissen,
- die von Anbietern von Telemedien zu beachtenden technischen und organisatorischen Vorkehrungen,
- die Anforderungen an die Erteilung von Auskünften über Bestands- und Nutzungsdaten durch Anbieter von Telemedien,
- den Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen hinsichtlich der Anforderungen an die Speicherung von Informationen in Endeinrichtungen der Endnutzer und den Zugriff auf Informationen, die
bereits in Endeinrichtungen der Endnutzer gespeichert sind,
- die Aufsichtsbehörden und die Aufsicht im Hinblick auf den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation; bei Telemedien bleiben die Aufsicht durch die nach Landesrecht
zuständigen Behörden und § 40 Bundesdatenschutzgesetz unberührt.
Teil 1 – Allgemeine Vorschriften: §§ 1 – 2 TTDSG
- Erweiterung des Schutzes auf juristischen Personen und Personengesellschaften
Dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Einzelangaben über Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren juristischen Person oder Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte
zu erwerben oder Verbindlichkeiten einzugehen, stehen den personenbezogenen Daten gleich.
- Fortschreibung des § 91 Abs. 2 TKG-aF
- Auswirkungen auf TM-Datenschutz
- Niederlassungs- und Markortprinzip (§ 1 Abs. 3)
Diesem Gesetz unterliegen alle Unternehmen und Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Niederlassung haben oder Dienstleistungen erbringen oder daran mitwirken oder Waren auf dem Markt
bereitstellen. § 3 des Telemediengesetzes bleibt unberührt.
- nicht: Herkunftslandprinzip (vgl. §3 TMG)
§ 2 TTDSG – Begriffsbestimmungen
- § 2 Abs. 1 TTDSG
- Verweis auf TKG, TMG und DS-GVO
- Soweit in Absatz 2 keine abweichende Begriffsbestimmung getroffen wird.
- § 2 Abs. 2 TTDSG
- Anbieter von Telemedien
Jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien erbringt, an der Erbringung mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung von eigenen oder fremden Telemedien vermittelt,
o „Telemedien“ ➔ § 2 Abs. 1 TTDSG ➔ § 1 Abs. 1 TMG
- Bestandsdaten im Sinne des Teils 3
Die personenbezogenen Daten, deren Verarbeitung zum Zweck der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Anbieter von Telemedien und dem Nutzer über
die Nutzung von Telemedien erforderlich ist,
o Nutzer ➔ § 2 Abs. 1 TTDSG ➔ § 2 Nr. 3 TMG oder § 3 Nr. 41 TKG
- Nutzungsdaten
Die personenbezogenen Daten eines Nutzers von Telemedien, deren Verarbeitung erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen; dazu gehören insbesondere a) […]
[…], b) […] und c) […],
o Nutzer ➔ § 2 Abs. 1 TTDSG ➔ § 2 Nr. 3 TMG oder § 3 Nr. 41 TKG
- Nachricht
Jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen Telekommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; davon ausgenommen sind Informationen, die als Teil eines
Rundfunkdienstes über ein […],
- Dienst mit Zusatznutzen
Jeder von einem Anbieter eines Telekommunikationsdienstes bereitgehaltene zusätzliche Dienst, der die Verarbeitung von Verkehrsdaten oder anderen Standortdaten als Verkehrsdaten in einem Maße
erfordert, das über das für die Übermittlung einer Nachricht oder für die Entgeltabrechnung des Telekommunikationsdienstes erforderliche Maß hinausgeht,
- Endeinrichtung
Jede direkt oder indirekt an die Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossene Einrichtung zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrichten; sowohl bei direkten
als auch bei indirekten Anschlüssen kann die Verbindung über Draht, optische Faser oder elektromagnetisch hergestellt werden; bei einem indirekten Anschluss ist zwischen der Endeinrichtung und der
Schnittstelle des öffentlichen Netzes ein Gerät geschaltet.
o Relevanz für § 25 TTDSG