Die Einhaltung von Datenschutzstandards ist eine gesetzliche Pflicht. Datenschutz wird im Rahmen der Prüfung der Jahres-Abschlüsse von den Wirtschaftsprüfern beleuchtet. Fehlender Datenschutz kann zu Anmerkungen in Jahres-Abschlüssen führen.
Verarbeiten Sie personenbezogene Daten im Auftrag von anderen Unternehmen?
Dann müssen Sie bereits im Rahmen des Angebotsprozesses, einen funktionalen Datenschutz nachweisen können. Auch Konzerne gehen zunehmend dazu über, ihre Dienstleister im Rahmen von Compliance auf die Einhaltung des Datenschutzgesetzes zu prüfen.
Wenn in Ihrem Unternehmen regelmäßig mindestens zwanzig natürliche Personen personenbezogene Daten elektronisch verarbeiten, dann benötigen Sie einen Datenschutzbeauftragten.
Also ab zehn Mitarbeitern und egal ob Festangestellt, oder freiberuflich, Vollzeit oder Teilzeit und die auch nur gelegentlich am PC arbeiten ist diese Vorgabe erfüllt. Auch externe Dienstleister wie Buchhalter, Inkassounternehmen oder Lettershops werden mit einem Kopf als Person mitgerechnet. Es sind also nur sehr kleine Unternehmen von der Pflicht, einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen befreit.
Aber auch hier gilt, nur weil kein bDSB bestellt werden muss, gelten die Vorgaben für den Datenschutz trotzdem. Hier ist die Geschäftsleitung verantwortlich. Und es gibt noch zusätzliche Meldepflichten.
Außerdem ist fast immer ein bDSB zu bestellen, wenn besonders sensible Daten verarbeitet werden. Das sind Daten zur Gesundheit, zu den religiösen oder zu den philosophischen Überzeugungen, der Gewerkschaftszugehörigkeit, rassische oder ethnische Herkunft, politischen Meinung, Sexualleben oder Daten zur Verhaltens- und Leistungskontrolle.